Rund um's Erbe

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Rund um's Erbe

Rund um's Erbe

Immer wieder begegnet uns im Berufsalltag das Thema Erbe. Deshalb möchten wir dieses große Thema aufgreifen und Ihnen zu einigen wichtigen Stichworten kurz und kompakt ein paar Informationen geben.
Viel Spaß beim Lesen und wie immer gilt: Für Fragen rund um das Thema Bestattung stehen wir Ihnen auch telefonisch und persönlich jederzeit sehr gerne zur Verfügung.

Das Testament

Das Testament ist eine Verfügung von Todes wegen und beinhaltet die Willenserklärung, was nach dem Tod mit dem Vermögen geschehen soll.

Es gibt zwei Möglichkeiten, solch ein Testament zu verfassen:

  1. Das handschriftliche Testament: Dieses muss, wie der Name bereits sagt, handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Außerdem müssen Ort und Datum vermerkt sein.

    Handschriftlich verfasste Testamente, die beim Verstorbenen aufgefunden werden, sind im Original sofort beim Nachlassgericht abzugeben (§ 2259 BGB).
    Die Eröffnung erfolgt von Amts wegen. Die Beteiligten erhalten von der Testamentseröffnung schriftlich Kenntnis.

    Vorteil: Kostengünstig, flexibel änderbar
    Nachteil: muss von Angehörigen gefunden und beim Nachlassgericht abgegeben werden
  2. Das notarielle Testament: Dieses wird von einem Notar erstellt und beglaubigt. Es wird amtlich verwahrt und bei Tod des Verfassers von Amts wegen eröffnet. Auch hier werden alle Beteiligten über die Eröffnung schriftlich in Kenntnis gesetzt.

    Vorteil: sichere Aufbewahrung, garantierte Testamentseröffnung nach dem Tod des Erblassers
    Nachteil: Erstellung kostenpflichtig, unflexibel

Die Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge legt fest, dass nach dem Ehepartner nur verwandte Personen erbberechtigt sind und in welcher Reihenfolge die Erbverteilung erfolgt. Personen mit gemeinsamen Eltern, Großeltern, usw. sind gesetzlich erbberechtigt. Personen, die keine gemeinsamen Vorfahren haben, wie z.B. Schwiegereltern, Stiefkinder, angeheiratete Schwager/Schwägerin, etc. sind gesetzlich NICHT erbberechtigt.

Erben 1. Ordnung: Abkömmlinge, z.B. Kinder, Enkel, Urenkel,  … (Adoptivkinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt)
Erben 2. Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge, z.B. Geschwister, Neffen und Nichten, …
Erben 3. Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge, z.B. Tanten, Onkel, Vettern, Cousinen, …

Der Pflichtteil

Familienmitglieder können im Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden, jedoch steht den Eltern, dem Ehepartner, sowie den Abkömmlingen des Verstorbenen ein gesetzlicher Pflichtteil zu (i.d.R. die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Geldanspruch).

Der Erbschein

Der Erbschein ist ein amtlicher „Beweis“ des Erbes. Er wird auf schriftlichen Antrag hin kostenpflichtig vom Nachlassgericht ausgestellt.

Wichtig: Bitte vorher abklären, ob ein Erbschein überhaupt notwendig ist. Wenn die Erbfolge durch ein notarielles Testament geregelt wurde (oder ggf. mit einer Vollmacht, die über den Tod hinaus gilt), ist ein Erbschein bisweilen nicht erforderlich.

Die Erbausschlagung

Ein Erbe besteht nicht nur aus dem Vermögen einer Person, sondern auch aus den Verbindlichkeiten. Der häufigste Grund für eine Erbausschlagung ist daher ein überschuldetes Erbe. Aber auch aus steuerlicher Sicht, wegen des persönlichen Verhältnisses zum Verstorbenen oder große Mengen Schwarzgeld im Erbe können Gründe für eine Erbausschlagung sein.

Erbausschlagungen können mit einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalles (in den meisten Fällen ist dies der Todestag) bei einem Notar oder beim Nachlassgericht erklärt werden. Hierfür ist eine Terminvereinbarung notwendig.

Wichtig: Wenn Sie das Erbe nicht innerhalb dieser Frist ausschlagen, dann gilt es als angenommen. Denken Sie auch daran, das Erbe für Ihre Kinder auszuschlagen!

Die Steuer

Für Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen unter Lebenden erhebt der Staat eine Steuer. Diese richtet sich nach der Steuerklasse (s.u.) und der Höhe des Vermögens. Jedoch steht jedem Erben ein Freibetrag zu, dieser kann alle zehn Jahre erneut genutzt werden.

Es wird zwischen drei Steuerklassen unterschieden (Achtung, nicht Erbfolge!):
Klasse I: Ehegatte, Abkömmlinge, Eltern und Voreltern bei Erwerb durch Todesfall: 7-30% Steuer auf den Nachlass
Klasse II: Eltern, Voreltern (soweit nicht Klasse I), Geschwister,  Neffen/Nichten, geschiedene Ehepartner: 15-43% Steuer auf den Nachlass
Klasse III: Alle übrigen Personen (Lebensgefährten, Freunde und auch Lebenspartner): 30-50% Steuer auf den Nachlass

Informationen zu Steuerklassen und dem genauen Freibetrag erteilt Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt oder Steuerberater.

Das Vermächtnis

Bei einem Vermächtnis handelt es sich um einzelne Vermögensgegenstände, die vom Verstorbenen testamentarisch einer nicht erbberechtigten Person hinterlassen werden (z.B. Freunde, Stiefkinder, Pfleger, …). Der Erbe des Vermächtnisses hat ein Recht auf Aushändigung gegenüber den gesetzlichen Erben.

Das Nachlassgericht

Das Nachlassgericht wird vom Standesamt über den Sterbefall in Kenntnis gesetzt.
Achtung: Es wird nur bei Bedarf bzw. Veranlassung der Beteiligten tätig.

Zuständigkeit des Nachlassgerichts:
•             die Klärung der Erbfolge
•             die Erteilung von Erbscheinen
•             Erbausschlagungen
•             die Verwahrung und Eröffnung von Testamenten, sowie weitere Nachlassaufgaben.

Folgende Aufgaben fallen NICHT in die Zuständigkeit des Nachlassgerichts:
•             Abwicklung von Nachlass
•             Haushaltsauflösungen
•             Schuldenbegleichung und Verteilung
•             Aufteilung des Nachlasses unter mehreren Erben
•             Ermittlung von Zusammensetzung und Wert des Erbes
•             Rechtsberatung in Erbfragen (im Zweifel wenden Sie sich an einen Anwalt für Erbrecht)
•             Festsetzung/Auskünfte zur Erbschaftssteuer
•             Mitwirkung und Geltendmachung des Pflichtteils

Im Zweifel kann Ihnen ein Fachanwalt für Erbrecht weiterhelfen.

Zuständigkeit in Reutlingen

Seit dem 1.1.18 ist das Amtsgericht für Nachlassangelegenheiten zuständig:

Amtsgericht Reutlingen
Nachlassgericht
Gartenstr. 40
72764 Reutlingen
Tel. 07121 940-0              

Außenstelle: Nachlass- und Betreuungsgericht
Bahnhofstr. 14
72764 Reutlingen

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